Ausbildungsplan
rauchmelderpflicht-infografik - Kopie1


Webseiten-Besucher  

Erklärungen zur Waldbrandgefahrenstufe

Waldbrandgefahrenstufen geben die aktuelle Waldbrandgefahr an. Sie dienen als Grundlage zur Einleitung entsprechender  Schutzmaßnahmen. Für Sachsen-Anhalt werden die Waldbrandgefahrenstufen  durch den Deutschen Wetterdienst berechnet. Bei der Berechnung werden Feuerintensität, Verbrennungswärme, Masse des brennbaren Biomaterials und  Laufgeschwindigkeit des Bodenfeuers berücksichtigt.
Der zuständige  Kreiswaldbrandschutzbeauftragte stellt in der Zeit zwischen dem 1. März  und dem 30. September des Jahres auf der Grundlage der Daten des  Deutschen Wetterdienstes die Waldbrandgefahrenstufe fest und gibt diese  nach den Vorgaben der Waldbrandschutzverordnung bekannt. Folgende  Waldbrandgefahrenstufen werden für die Waldbrandvorhersageregionen festgelegt:

Die Einteilung der Gefährdungsstufen erfolgt international von 1-5:

Waldbrandgefahrenstufe 1:                                                                                                                   

Die Waldbrandgefahr ist nur sehr gering

Waldbrandgefahrenstufe 2:
 

geringe Gefahr

Erhöhte Umsicht und Vorsicht! Keine Gefährdungsbeurteilung Einschränkung des Betretens. Beim Abstellen von Fahrzeugen in Wald nähe ist zu beachten, möglichst nicht über trockener Bodenvegetation zu parken. Genehmigte Arbeiten sind mindestens zwei Tage vorher beim zuständigen Revierförster anzumelden. Das Befahren von Waldwegen ist nur zur Durchführung genehmigter Arbeiten, für die Jagd und für Waldbesitzer gestattet. Schweißarbeiten sind nur mit entsprechender Genehmigung und bei Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen gestattet. Sprengarbeiten sind verboten. Das Ausbringen leicht brennbarer oder chlorhaltiger Chemikalien ist verboten. Zum Verbrennen von Schlagabraum und Reisig ist eine Genehmigung einzuholen.

Waldbrandgefahrenstufe 3:
 

mittlere Gefahr

Notwendige Einschränkungen! Das Betreten bleibt grundsätzlich erlaubt. Offenes Feuer ist verboten. Schlagabraum und Reisig dürfen nicht mehr verbrannt werden, eventuelle Genehmigungen dafür werden automatisch ungültig.

Waldbrandgefahrenstufe 4:                                                                                                                   

hohe Gefahr

Äußerste Vorsicht und weitere Einschränkungen! In Waldgebieten sollten öffentliche Straßen und Wege aller Art nicht verlassen werden. Schweißarbeiten sind generell verboten, Ausnahme: zur Behebung von Betriebsstörungen an Eisenbahnschienen / Bahnkörpern. Besucher des Waldes dürfen öffentliche Straßen und Wege, auch Waldwege, nicht verlassen. Es können Parkplätze und touristische Einrichtungen in den Wäldern gesperrt werden.

Waldbrandgefahrenstufe 5:                                                                                                                   

sehr hohe Gefahr

Maximaler Schutz des Waldes! In Waldgebieten dürfen öffentliche Straßen und Wege aller Art nicht verlassen werden. Die Forstbehörde und der Waldeigentümer können betroffene Waldgebiete zeitweilig sperren und damit jegliches Betreten und Befahren untersagen. Ausnahmen gelten nur für Waldbesitzer und deren Beauftragte, für die Forstbehörde, für speziell genehmigte Arbeiten durch die Forstbehörde sowie für die Feuerwehren, die Polizei, den Rettungsdienst und die Katastrophenschutzbehörde. Das Betreten des Waldes ist verboten. Es können Ausnahmen zugelassen werden. Generell ausgenommen von dieser Regelung sind Waldbesitzer zur Ausübung angewiesener forstlicher Arbeiten und zur Jagd. Auf Straßen und Parkplätzen in und an Wäldern besteht Parkverbot. Parkplätze sind von den Kommunen entsprechend zu kennzeichnen.

Wichtig für Waldbesucher ist dabei, dass beim Eintreten der höchsten  Stufe das Betreten des Waldes generell verboten ist!  Allerdings ist eine Sperrung auch vorher möglich.

Generell regeln die Gesetze des Landes zum Umgang mit Feuer folgendes:

"Im Wald oder in einem Abstand von  weniger als 50 Meter vom Waldrand ist außerhalb einer von den  Forstbehörden errichteten oder genehmigten Feuerstelle das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen sowie das Rauchen verboten."

Hinweis zum Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen

 

Laut Verordnung des Landkreises Wittenberg vom 12. September 2008 ist das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen vom

 

15.Oktober 2019 bis 31. März 2020

jeweils montags bis freitags von 9.00 bis 17.30 Uhr

und

samstags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr erlaubt.

 

Das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen ist verboten:

  • bei Inversionswetterlagen (Smog, Nebel)
  • bei ausgelöster Waldbrandwarnstufe 3, 4 und 5
  • bei starkem Wind (ab Windstärke 6 mit einer Windgeschwindigkeit ab 38 km/h)
  • an gesetzlichen Feiertagen
  • bei hoher Feuchtigkeit der pflanzlichen Abfälle.
  • Das Verbrennen von Laub und Rasenschnitt ist grundsätzlich nicht zulässig.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass:

  • gelagerte pflanzliche Gartenabfälle unmittelbar vor dem Verbrennen umzuschichten sind.
  • beim Umschichten bzw. Aufhäufen der zu verbrennenden pflanzlichen Gartenabfälle auf schutzsuchende Tiere zu achten ist. Dabei ist zu sichern, dass Tiere weder verletzt noch getötet werden.
  • beim Verbrennen von pflanzlichen  Gartenabfällen folgende Mindestabstände zu Gebäuden und öffentlichen Einrichtungen einzuhalten sind:                                                                                                                                                          -25 m zu Wohnhäusern, Gebäuden und öffentlichen Verkehrsflächen;

        -100 m zum Wald, zu Erholungseinrichtungen und  Energieversorgungs-                    anlagen;

        - 300 m zu medizinischen Einrichtungen wie Kliniken und Ärztehäusern

  • der Abfallbesitzer sicherzustellen hat, dass keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und keine erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit, insbesondere die Nachbarschaft hervorgerufen werden.
  • das Feuer ständig unter Kontrolle zu halten ist, gefährlicher Funkenflug und erhebliche Rauchentwicklung zu verhindern sind.
  • zur Brandbekämpfung geeignetes Gerät zur Verfügung stehen muss, sodass der Brand bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann.
  • die Verbrennungsstelle nicht verlassen werden darf, bevor das Feuer und die Glut erloschen sind.